Ergebnis Antrag - Geschwindigkeit auf der B9 in Aldekerk

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In der letzten Ratssitzung, am 25.09.2017, teilte die Verwaltung das Ergebnis des Ortstermins mit.

Der Ortstermin von Verwaltung, Polizei und Kreisverwaltung kam zu dem Ergebnis an der Geschwindigkeit auf dem Teilstück nicht zu ändern.

Folgende Antwort hat die Verwaltung uns zur Verfügung gestellt:

Die Überprüfung der Verkehrssituation auf der B 9 (Umgehungsstraße) in Kerken-Aldekerk hat ergeben, dass eine weitere Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit  nicht in Betracht kommt.

Die Straßenverkehrsbehörden können nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Verkehrszeichen sind aber nur anzuordnen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko der Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 StVO). Besondere Umstände, die ein Verkehrszeichen zwingend gebieten, liegen aber nicht vor, wenn die Gefahrenlage nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht über die mit einer Teilnahme am Straßenverkehr verbundenen allgemeinen Risiken hinausgeht.

Das bedeutet, dass das Vorhandensein einer Gefahrenquelle alleine nicht ausreicht. Verkehrsteilnehmer - dazu gehören auch Fußgänger - müssen sich auf erkennbare Gefahren einstellen. Nur wenn solche auch von sorgfältigen Verkehrsteilnehmern nicht erkannt werden können und sie sich darauf nicht einstellen können, müssen Maßnahmen getroffen werden.

Auf der B 9 in Kerken-Aldekerk wird der Verkehrssicherheit  mit der derzeit geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h bereits ausreichend Rechnung getragen. Dies wird unter anderem dadurch belegt, dass das Unfallgeschehen äußerst unauffällig ist. Für Fußgänger ist eine gesicherte Querungsmöglichkeit an den Ampeln vorhanden.

Ihr Hinweis auf den Weg vieler Kinder zur Schule bzw. zum Kindergarten und eine evtl. Sogwirkung durch vorbeifahrende LKW führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Vergleichbare Verkehrssituationen bestehen an vielen außerörtlichen Hauptverkehrsstraßen und sind keine örtliche Besonderheit. Eltern und Aufsichtspflichtige müssen Kinder begleiten, wenn diese wegen ihres Alters noch nicht in der Lage sind, sich im Straßenverkehr allein zurechtzufinden. Dementsprechend haben Polizei und Straßenbaubehörde hier keinen Handlungsbedarf gesehen.
Es ist auch immer zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit von Verkehrsunfällen allgemein besteht und einzelne Unfälle oder gefährliche Situationen leider nie vollständig auszuschließen sind. Daraus folgt aber keine örtlich bedingte besondere Gefahrensituation, die eine Geschwindigkeitsreduzierung erforderlich machen würde.

Die BVK wird dieses Thema weiter im Blick behalten. Auch das zweite Thema in unserem Antrag, möglicher Kreisverkehr B9/Kempener Landstraße, wird noch von den Behörden geprüft. Hier steht eine Entscheidung noch aus.

Im Anhang finden Sie einen Presseartikel der RP vom 29.09.2017

Es berichtete für Sie: Die BVK Fraktion
07. Oktober 2017

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